Intact Batterie HVT-08

Art.-Nr. 45080-000

99,90 €

Pfand für Batterierücknahme (43250-400)

zzgl. 7,50 € Pfand

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Die Intact Bike-Power Batterien können in allen Lagen eingebaut werden. Mit ihrer hochentwickelten und geprüften Qualität sind die Energiebündel absolut wartungsfrei und auslaufsicher. Sie bieten jede Menge Sicherheitsreserven und sind komplett recyclebar. Diese Batterien werden in einem komplett geschlossenem System mit festgelegtem Elektrolyt hergestellt.

Die Fakten:

  • 250 A Spitzen-Startstrom
  • Über 20 Kaltstarts (bei geladener Batterie) möglich
  • Laut Test verfügt die Batterie im Lieferzustand über 130% der angegeben Kapazität
  • 119% Kapazität nach Kaltstartprüfung (Startversuch nach 12 Stunden in Kältekammer bei -20°)
  • Geringere Gefahr eines ABS-Ausfalls wegen zu geringer Batterieleistung
  • Äußerst haltbar, da nach Zyklenfestigkeits-Tests (Test zur Haltbarkeit) noch 114% der Kapazität zur Verfügung standen
  • Schäden durch Tiefenentladung unmöglich
  • Vollkommen wartungsfrei
  • Auslaufsicher (auch liegend) und gasdicht (kein Entlüftungsschlauch nötig)
  • Elektrolyt ist fest in einem Vlies gebunden
  • Keine Kontrolle des Säurestandes mehr nötig
  • Im Gegensatz zu konventionellen Batterien kommt es während des Aufladens nicht zur Wasserstoffbildung
  • Robustes ABS-Gehäuse
  • Fertig gefüllte Einheit
Produktart: Wartung & Verschleiss

Batterie Gesetz (BattG)

§10: Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.

(2) Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet.

(3) Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen

(4) Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(5) Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.

Hinweis auf §18 Batteriegesetz

Das Symbol bedeutet, dass Batterien nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen. Ist unter diesem Symbol zusätzlich eines der nachstehenden chemischen Zeichen (Pb: Batterie enthält Blei, Cd: Batterie enthält Cadmium, Hg: Batterie enthält Quecksilber) abgebildet, bedeutet dies allgemein, dass dieses Metall in der Batterie enthalten und dessen gesetzlicher Grenzwert überschritten ist. Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden, da sie möglicherweise Schadstoffe enthalten, die Umwelt und Gesundheit schaden können. Aufgrund der Gefahrengutverordnung ist die Rückgabe der Altbatterie im Versand nicht möglich. Alternativ geben Sie die Batterie bitte bei einer kommunalen Sammelstelle ab und lassen sich hierbei Kassenbon oder Rechnung abstempeln. Den abgestempelten Beleg geben Sie bitte bei uns vor Ort ab oder senden Sie ihn per Briefpost an:


Wunderlich GmbH

Barverkauf

Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6 - 8

D-53501 Grafschaft-Ringen (Gewerbepark)


Anschließend wird Ihnen der Pfand-Betrag erstattet.

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