Intact Gel-Batterie GEL12-12-BS

Art.-Nr. 45080-300

64,90 €

Pfand für Batterierücknahme (43250-400)

zzgl. 7,50 € Pfand

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Höchste Startleistung für anspruchsvolle Motorräder

Diese Motorradbatterien liefern bis zu 30 % mehr Startleistung als normale Starterbatterien und versorgen so moderne Motorräder mit vielen elektrischen Verbrauchern zuverlässig und sicher mit Energie. Durch den in Gel gebundenen Elektrolyt sind diese Batterien besonders vibrations- und erschütterungsfest, absolut wartungsfrei und auslaufsicher. So können diese auch problemlos bis zu 90 Grad gedreht eingebaut werden. Dank ihrer geringen Selbstentladung liefern die Gel-Batterien auch nach längeren Standzeiten zuverlässig genügend Strom für den Startvorgang. Die Serie deckt mit rund 30 Batterietypen ca. 90 % aller gängigen Motorradbatterien ab.

Die Fakten

Funktion:

  • 30 % mehr Startleistung als herkömmliche Nassbatterien
  • Geringe Selbstentladung für saisonalen Einsatz
  • Sehr hohe Rüttelfestigkeit
  • Absolut wartungsfrei und auslaufsicher (Elektrolyt in Gel gebunden)
  • Gefüllt und geladen, sofort einsatzbereit
  • Erstausrüsterqualität

Technische Daten:

  • Spannung (V): 12
  • Kapazität: 10 AH (c20)
  • Kälteprüfstrom: 210 A (EN)
  • Schaltung: 1
  • Abmessungen (LxBxH): 150x87x132 mm
  • Endpolart: A
  • Bodenleiste: keine

Ihre Wunderlich Vorteile

  • Tested by Wunderlich
  • 60 Tage Rückgaberecht -Testen ohne Risiko
Produktart: Wartung & Verschleiss

Batterie Gesetz (BattG)

§10: Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.

(2) Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet.

(3) Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen

(4) Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(5) Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.

Hinweis auf §18 Batteriegesetz

Das Symbol bedeutet, dass Batterien nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen. Ist unter diesem Symbol zusätzlich eines der nachstehenden chemischen Zeichen (Pb: Batterie enthält Blei, Cd: Batterie enthält Cadmium, Hg: Batterie enthält Quecksilber) abgebildet, bedeutet dies allgemein, dass dieses Metall in der Batterie enthalten und dessen gesetzlicher Grenzwert überschritten ist. Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden, da sie möglicherweise Schadstoffe enthalten, die Umwelt und Gesundheit schaden können. Aufgrund der Gefahrengutverordnung ist die Rückgabe der Altbatterie im Versand nicht möglich. Alternativ geben Sie die Batterie bitte bei einer kommunalen Sammelstelle ab und lassen sich hierbei Kassenbon oder Rechnung abstempeln. Den abgestempelten Beleg geben Sie bitte bei uns vor Ort ab oder senden Sie ihn per Briefpost an:


Wunderlich GmbH

Barverkauf

Joseph-von-Fraunhofer-Str. 6 - 8

D-53501 Grafschaft-Ringen (Gewerbepark)


Anschließend wird Ihnen der Pfand-Betrag erstattet.

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Funktionalität
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